Haftpflicht

Die gesamte dienstliche, berufliche Tätigkeit im pädagogischen und sozialpädagogischen Bereich.

Eingeschlossen sind

  • Sport- und Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen oder Apparaten, die durch Teilchenbeschleunigung Strahlen erzeugen),
  • die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen auf Reisen oder Ausflügen mit damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt,
  • die Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (wie Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Einrichtung angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen/beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird. Auch hier ist ein vorübergehender Auslandsaufenthalt mitversichert,
  • die Tätigkeit von Mitgliedern im Bereich der Schulaufsicht und -verwaltung, nicht jedoch aus der Leitungsfunktion,
  • die Erteilung von Nachhilfestunden und die Tätigkeit als Kantor/in und/oder Organist/in; Tätigkeiten auf Basis eines Honorarvertrages, wie bei Lehrkräften an privaten Bildungseinrichtungen oder Volkshochschulen.

Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Personenschäden

Während des Sportunterrichts lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie vorgesehen an Geräten, ohne dass sie dabei die vorgeschriebene Hilfestellung durch Mitschüler haben.


Die Lehrkraft hatte dies nicht veranlasst. Ein Junge stürzt vom Reck und verletzt sich schwer. Das Verhalten der Lehrkraft stellt einen schweren Verstoß gegen ihre Berufspflichten dar. Mit hohen Regressforderungen der zunächst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger muss sie rechnen.

Beim Kindergarten-Ausflug in einen Freizeitpark stürzt ein vierjähriges Mädchen vom Klettergerüst und erleidet eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden muss. Der Erzieherin wird Nachlässigkeit nachgewiesen.

In beiden Fällen handelt es sich um Personenschäden (Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen). Das betroffene GEW-Mitglied muss in derartigen Fällen damit rechnen, dass von ihm Schadenersatz gefordert wird, wie die Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstschäden, Rentenleistungen sowie Schmerzensgeld.

Sachschäden

Bei einer Exkursion mit Jugendlichen aus einer betreuten Wohngruppe werden von einigen Jugendlichen die Polster von Eisenbahnabteilen beschädigt. Der Sozialpädagoge wird wegen grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadenersatz herangezogen.

Eine wissenschaftliche Angestellte beschädigt durch Unachtsamkeit beim Transport wertvolle Bücher aus dem Institutsarchiv.

Eine Sprachkursleiterin lässt ihre Handtasche, in der sich auch der Schulschlüssel befindet, in ihrem Pkw und stellt diesen auf einem Parkplatz ab. Der Pkw wird aufgebrochen, die Handtasche gestohlen. Die Sprachschule will jetzt wegen des notwendigen Austausches der gesamten Schließanlage die Kollegin in Regress nehmen.

Vermögensschäden (weder Personen- oder Sachschaden noch ein Folgeschaden daraus)

Eine von einem Lehrer zu erstellende Beurteilung über einen Schüler wird zu spät abgegeben, so dass der beabsichtigte Ausbildungsplatz, zum Beispiel an einer weiterführenden Schule, bereits besetzt ist.

Durch eine Lehrkraft werden Schulbücher bestellt, deren Kosten über eine Umlage durch die Eltern der Schüler/innen bezahlt werden. Die Bestellung wird falsch aufgegeben.

In diesen Fällen wird Versicherungsschutz gewährt. Ob die in beiden Fällen geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens auch durch Zahlung einer Entschädigung befriedigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Normalerweise muss die/der Versicherte für jeden von ihr/ihm verursachten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen.

Es gibt jedoch wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:

Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

Mit der vor einigen Jahren erfolgten Aufnahme aller Kinder in Kindergärten, Schüler allgemein bildender Schulen und Studierenden an Hochschulen in die gesetzliche Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches SGB VII ausgeschlossen. Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden seine Leistungen von dem Schädiger, hier also beispielsweise von der Lehrkraft, der Erzieherin/dem Erzieher, der Sozialpädagogin/dem Sozialpädagogen, zurückfordern.

Sofern das GEW-Mitglied nicht verbeamtet oder im öffentlichen Dienst tätig ist, erfolgt die Haftungsprüfung nach den von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätzen. Diese besagen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit voll und bei mittlerer Fahrlässigkeit zu fünfzig Prozent haftet. Bei leichter Fahrlässigkeit ist keine Haftung gegeben.

In allen drei Fällen besteht trotz der gesetzlichen bzw. durch die Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen der Haftung des Mitglieds für sie/ihn die Gefahr, in bestimmten Fällen regresspflichtig gemacht zu werden.

Diese Rückgriffsansprüche sind durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt (vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind selbstverständlich ausgenommen).

Im Schadenfall prüft sie, ob und inwieweit die gegen das versicherte Mitglied geltend gemachten Schadenersatzansprüche berechtigt sind.

Das heißt, ob der Eintritt eines Schadens durch das Mitglied grob fahrlässig verschuldet wurde bzw. bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen durch mittlere Fahrlässigkeit.

Diese Ansprüche sind oft Regressansprüche des Dienstherrn, Arbeitgebers, des Trägers oder von Sozialversicherungsträgern.

Nur in Fällen, in denen die Forderungen begründet sind, werden sie von der Generali-Versicherung durch Leistung einer angemessenen Zahlung befriedigt.

Ansonsten – dies ist in neunzig Prozent der Fälle so – wird für das Mitglied die in diesem Fall unberechtigte Forderung abgewehrt.

Zur Abwehr gehört auch die Führung eines notwendigen Prozesses im Namen des Mitglieds und auf Kosten der Generali-Versicherung.

Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht je Schadenereignis bis 5 Mio pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.*

Schaden

  • aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels, auch Codekarten,
  • aus für die versicherte Tätigkeit (Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen

sind bis zur Höhe der genannten Sachschaden-Versicherungssumme versichert.

*Auf den marktüblichen eingeschränkten Deckungsumfang zur Vermögensschadensdeckung wird hingewiesen. So fallen z.B. Schäden aus Zahlungsvorgängen aller Art aus der Nichteinhaltung von Fristen, aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nicht unter den Versicherungsschutz.

Die Versicherung schließt folgende Haftpflichtansprüche aus:

  • gegen Mitglieder, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (Schäden, deren Eintritt man gewollt hat, sind nicht versicherbar);
  • aus einer freiberuflichen Forschungs- und Gutachtertätigkeit (hierfür muss das Mitglied eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen);
  • aus Schäden im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen und Flugmodellen;
  • gegen das Mitglied in seiner Eigenschaft als Privatperson;
  • aus gewerblich/unternehmerischen Tätigkeiten ohne Honorarvertrag, auch aus freiberuflicher Tätigkeit als Sportlehrerin/Sportlehrer in einem Verein;
  • wegen Abhandenkommens von Sachen, auch von solchen, die der Einrichtung gehören oder ihr zur Verfügung gestellt worden sind (Filme, Apparate usw.), unter diesen Ausschluss fällt vor allen Dingen das Abhandenkommen von Geld, zum Beispiel in Verwahrung genommenes Geld (Ausnahme: Schlüsselverlust);
  • wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, in diesen Fällen (Ausnahme: Vorsatz) besteht ohnehin keine Schadenersatzpflicht.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

Aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln ist das eine Deckungssumme von 5 Mio Euro.

Als Mitglied für die von der GEW abgeschlossene Berufshaft-pflichtversicherung zahlen Sie nichts.
Keine.

Das GEW-Mitglied zahlt nur seinen satzungsgemäßen Gewerkschaftsbeitrag. Daraus bestreitet die GEW die Kosten für die Versicherung.

Zeigen Sie dies unverzüglich der Rechtsstelle der GEW Hessen an – telefonisch, schriftlich oder per E-Mail.
Als Mitglied erhalten Sie dann die Schadenanzeige, die Sie ausgefüllt und unterschrieben an die GEW Hessen zurücksenden.

Wir prüfen, ob die Beitragszahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind und leiten die Schadenmeldung zur weiteren Bearbeitung an die Generali-Versicherung weiter.

Sie sind als Mitglied nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers, einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

Es darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden, Sie gefährden sonst Ihren Versicherungsschutz!

Fast immer wird durch einen solchen Vertrag auch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein.
Das Mitglied kann in derartigen Fällen bei seinem Versicherer – unter Hinweis auf die durch die GEW abgeschlossene Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung – beantragen, dass die Berufshaftpflicht aus der Versicherung ausgeschlossen wird.

Der Vertrag läuft dann als Privathaftpflichtversicherung weiter.

Versichert sind alle GEW-Mitglieder, die ihren Beitrag satzungsgemäß entrichten.

Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie Rentnerinnen und Rentner sind mitversichert, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen.

Ebenfalls mitversichert sind Studierende, die im Organisationsbereich der GEW bereits beruflich tätig werden (zum Beispiel in Praktika).

Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, wenn zur Zeit des Schadeneintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.